Statuten

 

I Name / Sitz und Zweck

 

Art.1 Name/ Sitz

Unter dem Namen „Vogelschutz Landquart“ (VSL) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in Landquart

(Der Vereinsname wird im Briefkopf mit dem Untertitel „Der Vogelschutz Landquart setzt sich für einen ökologischen Umgang mit der Natur in Igis-Landquart und den umliegenden Gemeinden ein“ ergänzt.)

Der Verein wurde am 23. April 1966 unter dem Namen „Vogelschutzverein Landquart und Umgebung“ gegründet.

Der Verein ist Mitglied beim Schweizer Vogelschutz SVS / BirdLife Schweiz und dem Bündner Vogelschutz BVS.

 

Art. 2 Zweck und Mittel

Der VSL bezweckt den Schutz, die Pflege und die Erweiterung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, speziell der Vogelwelt, sowie die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Raum Landquart und Umgebung. Der VSL sucht diesen Zweck zu erreichen durch:

a) Schutz der bedrohten Vogelarten durch Erhaltung, Schaffung und Pflege ihrer Lebensräume und Brutmöglichkeiten.

b) Umfassende Anstrengungen zur Erhaltung der für die geografische Lage und Eigenart unserer Gegend typischen Tier- und Pflanzenwelt.

c) Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und Jugendarbeit.

d) Kontakt und Zusammenarbeit mit Behörden und zielverwandten Organisationen.

 

II Mitgliedschaft

 

Art. 3

Der Verein besteht aus Einzel-, Familien- und Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

Ehrenmitglieder, Schüler und Lehrlinge sind beitragsfrei.

 

Art. 4

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Wer mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann nach Rückfrage vom Vorstand als Mitglied gestrichen werden. Mitglieder, die dem Interesse des Vereins in grober Weise zuwider handeln, können von der GV auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelsmehrheit ausgeschlossen werden.

 

Art. 5

Organe des VSL sind:

- die Generalversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren

 

Art. 6

Die Generalversammlung (GV) ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor Ende März statt.

Ausserordentliche GV’s können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.

Die Einladung zur GV ist mindestens zehn Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.

Anträge zuhanden der GV können von Mitglieder bis vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.

Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV

2. Abnahme des Jahresberichts

3. Abnahme der Jahresrechnung

4. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisoren

5. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

(6. Genehmigung des Jahresprogramms)

7. Festsetzung des Jahresbeitrages

8. Genehmigung von Ausgaben über Fr. 3000.- (dreitausend)

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

10. Statutenänderung oder Statutenrevision

11. Verschiedenes

Die unter Lit. 1,2,3,6 und 7 aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen GV zu behandeln.

 

Art. 7 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn keines der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung resp. Wahl verlangt.

 

Art. 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und ist beitragsfrei.Er wird von der GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident/in wird durch die GV bestimmt. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die GV zuständig ist.

 

Art. 9 Die Rechnungsrevisoren 

Die GV wählt einen Revisor und einen Stellvertreter auf zwei Jahre. Er prüft die Rechnung und stellt der GV schriftlichen Bericht und Antrag. Revisoren sind wieder wählbar.

 

IV Finanzen und Haftung

 

Art. 10 Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den freiwilligen Zuwendungen, den Beiträgen der Gemeinden und sonstigen Einnahmen.

Die Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis.

Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier/ die Kassierin, gemäss den Weisungen des Vorstandes.

 

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

 

V Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 12 Statutenänderung

Statutenänderungen können von der GV mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Art.13 Auflösung des Vereins

Solange neun Mitglieder den Willen bekunden, den Verein aufrecht zu halten und in seinem Sinn zu wirken, kann er nicht aufgelöst werden. Zusammen mit den Traktanden der GV sind den Mitgliedern die Gründe, sowie das Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben.

Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das bewegliche Vermögen, sowie der Geldbesitz des Vereins dem SVS als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt. Es kann bei Neugründung des Vereins innert 10 Jahren zurückgefordert werden. Nach 10 Jahren fällt das Vermögen an den SVS zu Eigentum. Die Akten werden dem Gemeindearchiv Igis-Landquart zur Aufbewahrung übergeben.

 

VI Schlussbestimmungen

 

Art. 14

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 07.03.1995 in Landquart genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom März 1975 und treten nach der Beschlussfassung sofort in Kraft.

Statutenänderungen:

An der GV vom 18.03.1997 wurde der Beitritt zum Bündner Vogelschutz (BVS) beschlossen.

An der GV vom 20.02.2003 wurde Art. 6 Lit. 8. folgendermassen geändert: Genehmigung von Ausgaben über Fr. 3000.- (dreitausend), vorher Fr. 1000.- (tausend).

An der GV vom 17.02.2006 wurde Art. 1 folgendermassen geändert: der Name „Natur- und Vogelschutzverein Landquart und Umgebung“ wird durch den neuen Namen „Vogelschutz Landquart“ ersetzt und im Briefkopf mit dem Untertitel „Der Vogelschutz Landquart setzt sich für einen ökologischen Umgang mit der Natur in Igis-Landquart und den umliegenden Gemeinden ein“ ergänzt.

An der GV vom 15.02.2019 wurde im Art. 6 das Traktandum „Genehmigung des Jahresprogramms“ ersatzlos gestrichen.

 

 

Landquart, 15. Februar 2019

 

Der Präsident                                                            Die Aktuarin

Sergio Wellenzohn                                                     Rita Tanner